Wanderlager; Anzeige durch Nicht-EU-Bürger
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Langbeschreibung
Voraussetzungen
Im Falle des § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) ist die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten:
- den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
- den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Erforderliche Unterlagen
- bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
für Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Anzeige (zweifach) mit folgenden Angaben- Ort und Zeit der Veranstaltung,
- Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
- Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Fristen
Die Anzeige hat vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.
Kosten
- keine
Rechtsgrundlagen
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)




